AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für
die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren
Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von
Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von der Bundesinnung der
Kraftfahrzeugmechaniker und Fachverband der Fahrzeugindustrie
Österreichs im Einvernehmen mit dem Büro für Konsumentenfragen im
Bundeskanzleramt, ARBÖ ÖAMTC und dem Verein für
Konsumenteninformation.
Ausgabe März 1999
Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie
Österreichs und der Bundesinnung für Kraftfahrzeugtechniker.
1. KOSTENVORANSCHLAG
(1.1)
Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern die Kosten hierfür
vereinbart wurden.
(1.2)
Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und
technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und
Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.
(1.3)
Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird
nach dem Werkstättenstundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei
nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem
Verhältnis in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang
des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.
(1.4)
Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen
und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen,
Montagearbeiten und Ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert
verrechnet.
2. TAUSCHAGGREGATE
(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die vom
Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden
aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.
3. PROBEFAHRTEN
(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung mit
Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und
Überstellungsfahrten unter Verwendung von Probekennzeichen
durchzuführen.
4.
ZAHLUNGEN
(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und
verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen, soweit vom
Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird,
erfolgt dies zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen an den
Auftraggeber.
(4.2) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den
Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei
denn, dass der Auftraggeber zahlungsunfähig geworden ist oder die
Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich
festgelegt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
5. LIEFERUNG
(5.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im
Auftragsschreiben festzuhalten.
6. ABSTELLEN VON FAHRZEUGEN AUF ÖFFENTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN
(6.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der
Reparaturgegenstand ab jedem Tag, der dem im Auftragschreiben
genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftraggeber auf
öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.
7. ALTTEILE
(7.1) Ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile- sind vom
Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin
aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt
verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese
Altteile zu entsorgen.
(7.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen Zulasten des
Auftraggebers.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
(8.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
9. RECHT ZUR RÜCKBEHALTUNG DES REPARATURGEGESTANDES
(9.1) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem
gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand
oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige
Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen
Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
(9.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren
Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber
erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen
haben.
9.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu
verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung
seiner Forderungen ausführen.
10. BEHELFSREPARATUREN
(10.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über
ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer
dem Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haftbarkeit zu
rechnen.
(10.2) Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich
hinzuweisen.
11. GEWÄHRLEISTUNG UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG
(11.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten
Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der
gesetzlichen Frist.
(11.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Lebensdauer.
(11.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der
nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise.
Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen
Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
(11.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung
hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in
dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine
Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen.
Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine Kosten und
Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der
Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung
durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessen Ersatz
leisten.
(11.5) Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandlung werden
hierdurch nicht berührt.
(11.6) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende
Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
beeinträchtigt.
12. SCHADENERSATZ
(12.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der
Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit
diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten
sind. Für alle sonstigen Schäden einschließlich Folgeschäden oder
Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(12.2) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch
diese Regelung nicht berührt.
(12.3) Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust
des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.
(12.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum
Betrieb des Fahrzeuges gehören wird vom Auftragnehmer, sofern er
diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht
gehaftet.
13. ERFÜLLUNGSORT
(13.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
14. GERICHTSTAND
(14.1) Für Klagen gegen den Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne
des Konsumentenschutzes sind, und deren Wohnsitz, gewöhnlicher
Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Innland gelegen ist, kann nur
die Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werden, dessen
Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.
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