CE-Kennzeichnung klipp und klar!
Begriffe wie CE-Certifikat, CE-Zulassung,
CE-Prüfung, CE-Zeichen geistern immer wieder rund um die zwei, heute
gar nicht mehr wegzudenkenden Buchstaben. Diese scheinbar
babylonische Sprachverwirrung rund um die CE-Kennzeichnung soll
aufgeklärt werden. Sie wurde vorrangig geschaffen, um im freien
Warenverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und
der darin befindlichen Europäischen Gemeinschaft (EG) sichere
Produkte zu gewährleisten.
CE-Kennzeichnung wird häufig, was der Wahrheit
am ehesten entspricht, als „Reisepass“ für den europäischen
Binnenmarkt bezeichnet. Die Abkürzung CE bedeutet Communauté
Européenne (franz. für „Europäische Gemeinschaft“).
Die CE-Kennzeichnung gilt nur für
kennzeichnunspflichtige
Produkte die
nach dem
7. Mai 1985, dem Datum der
Entschließung des Rates über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der
technischen Harmonisierung und der Normung (ABl. Nr. C 136/1), in
den Verkehr gebracht wurden. Für Motorboote ist der
16.6.1998 der
Stichtag für die CE Certifizierung alle Boote nach diesem Datum
müssen CE gekennzeichnet sein.
Die CE-Kennzeichnung bestätigt die
vollständige Einhaltung der „Grundlegenden
Sicherheitsanforderungen“, die in EG-Richtlinien konkret festgelegt
sind.
Der Hersteller ist für die Einhaltung
dieser Bestimmungen verantwortlich, muss dafür die
EG-Konformitätserklärung (umgangssprachlich „CE-Zertifikat“)
ausstellen und darf erst dann eine CE Kennzeichnung am Produkt
anbringen. Soweit ein Hersteller außerhalb der EU seiner Pflicht
nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen
Beauftragten in der EU, den Importeur, oder letztlich an den
Inverkehrbringer (umgangssprachlich „Verkäufer“) über.
Boote ohne CE-Kennzeichnung können EU-weit bei
Kontrollen durch die Behörden an die Kette gelegt werden, den
Eignern drohen hohe Strafen, Versicherungen lehnen im Schadenfall
eine Regulierung ab. Ein Weiterverkauf von Booten ohne CE-
Kennzeichnung ist schwierig. Eine nachträgliche CE-Kennzeichnung ist
zwar möglich soweit das Boot die entsprechenden Bauvorschriften
erfüllt, ist jedoch mit so hohen Kosten verbunden, dass es sich
eigentlich nur für teure Yachten lohnt.
CE-Seetauglichkeitseinstufung
Die Seetauglichkeit der Sportboote wird in
vier Buchstaben unterteilt, die wiederum Wellenhöhen und Windstärken
zuzuordnen sind, denen das Wasserfahrzeug gemäß Einordnung des
Herstellers bei voller Beladung sicher widerstehen muss:
A = Wind über 8 Beaufort (mehr als 75
km/h) und/oder Seegang über 4 Meter Wellenhöhe = „Hochsee“/„offene
See“
B = Wind bis 8 Beaufort (bis gut 75
km/h) und/oder Seegang bis einschließlich 4 Meter Wellenhöhe =
„außerhalb von Küstengewässern“/„ungeschützte Gewässer“
C = Wind bis 6 Beaufort (bis gut 50
km/h) und/oder Seegang bis einschließlich 2 Meter Wellenhöhe =
„küstennahe Gewässer“/„durch die Küste geschützte Gewässer“
D = Wind bis 4 Beaufort (bis knapp 30
km/h) und/oder Seegang bis einschließlich 0,3 Meter Wellenhöhe =
„Häfen“/„Binnengewässer“/„geschützte Gewässer“
Die Richtlinie gilt für Sportboote, die nach
dem 30. September 1995 gebaut worden sind, sowie deren Ausrüstung.
Im Datenblatt für die Schiffszulassung heißt
die CE-Seetauglichkeitseinstufung Auslegungskategorie (A-D)
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